Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 15. Juli 1998 (BStBl 1998 I S. 630), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2006(BStBl 2006 I S. 690) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:
„ Werden strafrechtlich geschützte Individualrechtsgüter eines Amtsträgers oder einer gleichgestellten Person im Sinne des § 30 Abs. 3 verletzt, ist die Durchbrechung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 5 zulässig, soweit dies für die Verfolgung des Deliktes erforderlich ist. In Betracht kommen hierbei insbesondere:
a)
Nummern 2.3 bis 2.5 werden wie folgt gefasst:
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