BMF - Schreiben vom 26.01.2023
IV C 1 - S 2296-c/20/10003 :006

BMF - Schreiben vom 26.01.2023 (IV C 1 - S 2296-c/20/10003 :006) - DRsp Nr. 2023/80093

BMF, Schreiben vom 26.01.2023 - Aktenzeichen IV C 1 - S 2296-c/20/10003 :006

DRsp Nr. 2023/80093

Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35c EStG); Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens; Bescheinigung für Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 Gebäudeenergiegesetz; Neufassung des BMF-Schreibens vom 15. Oktober 2021 (BStBl I S. 2026)

Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2021 (BStBl 2021 I S. 2026).

Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden kann nur in Anspruch genommen werden, wenn durch eine nach amtlichem Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen des § 35c Absatz 1 Satz 1 bis 3 Einkommensteuergesetz (EStG) sowie die Anforderungen nach der Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (nachfolgend: Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung - ESanMV) erfüllt sind (§ 35c Absatz 1 Satz 7 EStG). Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (GEG) sind zur Erstellung entsprechender Bescheinigungen berechtigt (§ 2 Absatz 2 ESanMV).