Die steuerliche Behandlung des Waschgeldes, das nach § 7 des Bundestarifvertrags für das Schornsteinfegerhandwerk an Kaminkehrergesellen gezahlt wird, ist zwischenzeitlich mit den obersten Finanzbehörden der Länder erörtert worden. Die Erörterung führte zu folgendem Ergebnis:
Das Waschgeld kann nicht als Auslagenersatz im Sinne des § 3 Nr. 50 EStG anerkannt werden. Da es sich bei dem Waschgeld um eine Barleistung handelt, kann das Waschgeld auch nicht als Arbeitgeberleistung zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen (Abschn. 70 Abs. 7 Nr. 1
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