BMF - Schreiben vom 26.02.1991
IV B 6 - S 2332 - 15/91

BMF - Schreiben vom 26.02.1991 (IV B 6 - S 2332 - 15/91) - DRsp Nr. 2008/82072

BMF, Schreiben vom 26.02.1991 - Aktenzeichen IV B 6 - S 2332 - 15/91

DRsp Nr. 2008/82072

§ 19 EStG Lohnsteuerliche Behandlung tariflicher Waschgelder an Kaminkehrergesellen

Die steuerliche Behandlung des Waschgeldes, das nach § 7 des Bundestarifvertrags für das Schornsteinfegerhandwerk an Kaminkehrergesellen gezahlt wird, ist zwischenzeitlich mit den obersten Finanzbehörden der Länder erörtert worden. Die Erörterung führte zu folgendem Ergebnis:

Das Waschgeld kann nicht als Auslagenersatz im Sinne des § 3 Nr. 50 EStG anerkannt werden. Da es sich bei dem Waschgeld um eine Barleistung handelt, kann das Waschgeld auch nicht als Arbeitgeberleistung zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen (Abschn. 70 Abs. 7 Nr. 1 LStR) oder als Aufmerksamkeit (Abschn. 73 LStR) steuerfrei bleiben. Das Waschgeld gehört deshalb zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.