BMF - Schreiben vom 26.02.2007
IV A 5 - S 7200/07/0014

BMF - Schreiben vom 26.02.2007 (IV A 5 - S 7200/07/0014) - DRsp Nr. 2008/90877

BMF, Schreiben vom 26.02.2007 - Aktenzeichen IV A 5 - S 7200/07/0014

DRsp Nr. 2008/90877

Zahlungsansprüche für land- und forstwirtschaftliche Betriebe nach der EU-Agrarreform (GAP-Reform); Zuteilung, Veräußerung und Verpachtung von Zahlungsansprüchen

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der Zuteilung, Veräußerung und Verpachtung von Zahlungsansprüchen nach der EU-Agrarreform (GAP-Reform) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe Folgendes:

Die Frage, ob die Zuteilung eines Zahlungsanspruchs nach dessen Aktivierung Entgelt für eine Leistung des Anspruchsberechtigten oder echter Zuschuss ist, ist nach den allgemeinen Grundsätzen (Abschnitt 150 UStR) zu beurteilen. Die Erfüllung der sog. Cross-Compliance-Kriterien führt für sich allein noch nicht zur Annahme eines Leistungsaustauschverhältnisses.

Sowohl die Verpachtung (zeitweilige Übertragung) eines Zahlungsanspruchs, die nur zusammen mit der Verpachtung des dazugehörigen Grund und Bodens erfolgen kann, als auch der Verkauf (endgültige Übertragung) eines Zahlungsanspruchs, der unabhängig vom dazugehörigen Grund und Boden erfolgen kann, sind jeweils eigene Hauptleistungen.