BMF - Schreiben vom 26.02.2007
IV C 3 - S 2190 - 18/06

BMF - Schreiben vom 26.02.2007 (IV C 3 - S 2190 - 18/06) - DRsp Nr. 2008/90909

BMF, Schreiben vom 26.02.2007 - Aktenzeichen IV C 3 - S 2190 - 18/06

DRsp Nr. 2008/90909

Ertragsteuerliche Behandlung der vorweggenommenen Erbfolge; Aufteilung eines Veräußerungs- und Anschaffungsvorgangs in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil

Der BFH hatte mit Urteil vom 27. Juli 2004 (BStBl 2006 II S. 9) entschieden, dass grundsätzlich die von Vertragsparteien vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises auf einzelne Wirtschaftsgüter - auch im Falle der gemischten Schenkung - der Besteuerung zu Grunde zu legen ist.

Nach Tz. 14 des BMF-Schreibens vom 13. Januar 1993 war nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder im Falle einer teilentgeltlichen Übertragung von mehreren Wirtschaftsgütern das Verhältnis der Verkehrswerte für die Aufteilung der Anschaffungskosten maßgeblich. Bei sog. Mischvermögen war nach Tz. 47 das Entgelt vorweg nach dem Verhältnis der Verkehrswerte des Betriebsvermögens und der privaten Wirtschaftsgüter aufzuteilen. An dieser Auffassung wird nicht mehr festgehalten.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden deshalb die Tz. 14 und 47 des BMF-Schreibens vom 13. Januar 1993 wie folgt gefasst:

Tz. 14