Bei der Gewährung einer Zugangsberechtigung zu Warteräumen in Flughäfen (sog. Flughafenlounges) handelt es sich in der Regel um eine sonstige Leistung, die in einem engen Zusammenhang mit einem Grundstück steht. In diesem Fall handelt es sich um eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 3 Nummer 1 Satz 1 UStG. Die betreffende Leistung wird somit dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt. Sollte die Leistung im Inland steuerbar sein, findet die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nummer 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nummer 4 UStG auf die Gewährung der Zugangsberechtigung keine Anwendung, da diese Leistung nicht unmittelbar dem Bedarf von Luftfahrzeugen dient.
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