BMF - Schreiben vom 26.04.2022
IV C 3 - S 2190/21/10002 :028

BMF - Schreiben vom 26.04.2022 (IV C 3 - S 2190/21/10002 :028) - DRsp Nr. 2022/80382

BMF, Schreiben vom 26.04.2022 - Aktenzeichen IV C 3 - S 2190/21/10002 :028

DRsp Nr. 2022/80382

BMF-Schreiben zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung vom 22. Februar 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich danke Ihnen für Ihr Schreiben zum BMF-Schreiben zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung vom 22. Februar 2022.

Zu Ihren Änderungs- und Erläuterungsbitten möchte ich folgendes ausführen:

Die Neufassung vom 22. Februar 2022 des BMF-Schreibens zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung vom 26. Februar 2021 reagiert bereits auf Fragen aus der Wirtschaft sowie von Verbänden und Anwendern und bietet durch die im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder formulierten Ergänzungen die von der Praxis eingeforderten Klarstellungen.

Die vorliegende Neufassung vom 22. Februar 2022 ändert nicht den mit dem BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 beabsichtigten Regelungsgehalt. Insbesondere sollen mit diesem BMF- Schreiben keine besondere Form der Abschreibung und keine andere neue Abschreibungsmethode eingeführt werden.

Steuersystematischer Hintergrund der Regelungen des BMF-Schreibens: