BMF - Schreiben vom 26.05.2017
IV C 5 - S 2386/07/0005: 001

BMF - Schreiben vom 26.05.2017 (IV C 5 - S 2386/07/0005: 001) - DRsp Nr. 2017/80324

BMF, Schreiben vom 26.05.2017 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2386/07/0005: 001

DRsp Nr. 2017/80324

Verbindliche Anwendung eines einheitlichen Standarddatensatzes als Schnittstelle zum elektronischen Lohnkonto; Digitale LohnSchnittstelle (DLS)

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom (BGBl. 2016 I S. 1679) hat der Gesetzgeber die Einführung eines einheitlichen Standarddatensatzes als Schnittstelle zum elektronischen Lohnkonto (Digitale LohnSchnittstelle -DLS-) verbindlich festgeschrieben. Die DLS ist für ab dem aufzuzeichnende Daten anzuwenden. Die bisher im BMF-Schreiben vom 29. Juni 2011, BStBl 2011 I S. 675, ausgesprochene bloße Empfehlung zur Anwendung der DLS ist damit überholt.

Nach § 41 Absatz 1 Satz 7 EStG in Verbindung mit § 4 Absatz 2a LStDV haben Arbeitgeber die aufzuzeichnenden lohnsteuerrelevanten Daten der Finanzbehörde nach einer amtlich vorgeschriebenen einheitlichen digitalen Schnittstelle elektronisch bereitzustellen. Dies gilt unabhängig von dem vom Arbeitgeber eingesetzten Lohnabrechnungsprogramm. Zur Vermeidung unbilliger Härten können in begründeten Fällen die lohnsteuerlichen Daten auch in einer anderen auswertbaren Form bereitgestellt werden.