BMF - Schreiben vom 26.07.2023
IV B 4 - S 1311/20/10002: 009

BMF - Schreiben vom 26.07.2023 (IV B 4 - S 1311/20/10002: 009) - DRsp Nr. 2023/80405

BMF, Schreiben vom 26.07.2023 - Aktenzeichen IV B 4 - S 1311/20/10002: 009

DRsp Nr. 2023/80405

Steuerbefreiung nach Artikel X Absatz 1 NATO-Truppenstatut - Neue Rechtsauslegung

Artikel X Absatz 1 NATO-TruppenstatutAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 (BGBl 1961 II S. 1190 ff.). lautet wie folgt:

„1Hängt in dem Aufnahmestaat die Verpflichtung zur Leistung einer Steuer vom Aufenthalt oder Wohnsitz ab, so gelten die Zeitabschnitte, in denen sich ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges nur in dieser Eigenschaft im Hoheitsgebiet dieses Staates aufhält, im Sinne dieser Steuerpflicht nicht als Zeiten des Aufenthalts in diesem Gebiet oder als Änderung des Aufenthaltsortes oder Wohnsitzes. 2Die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sind in dem Aufnahmestaat von jeder Steuer auf Bezüge und Einkünfte befreit, die ihnen in ihrer Eigenschaft als derartige Mitglieder von dem Entsendestaat gezahlt werden, sowie von jeder Steuer auf die ihnen gehörenden beweglichen Sachen, die sich nur deshalb in dem Aufnahmestaat befinden, weil sich das Mitglied vorübergehend dort aufhält.“