Nach der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder vertritt das BdF folgende Auffassung:
Nach der Rechtssprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. Urteil vom 25. November 1986, BStBl 1987 II S. 228) richtet sich die Zuordnung der Subventionszahlungen nach der Person des Bedachten und nach dem Förderziel: Dient die Zahlung dem leistenden Beförderungsunternehmer, um ihn z.B. aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemein politischen Gründen nicht vom Markt auszuschließen, liegt ein „echter” Zuschuß im Sinne des Abschnitts 150 Abs. 4 UStR vor. Hat hingegen der Leistungsempfänger auf die Zahlung einen Rechtsanspruch, z.B. weil er wirtschaftlich nicht in der Lage ist, das Entgelt für die Leistung des Beförderungsunternehmers vollständig aufzubringen, liegt eine Preisauffüllung von dritter Seite und damit ein Anwendungsfall § 10 Satz 3 UStG vor.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|