BMF - Schreiben vom 26.08.1994
IV C 3 - S 7302 - 13/94

BMF - Schreiben vom 26.08.1994 (IV C 3 - S 7302 - 13/94) - DRsp Nr. 2008/82455

BMF, Schreiben vom 26.08.1994 - Aktenzeichen IV C 3 - S 7302 - 13/94

DRsp Nr. 2008/82455

§ 15 UStG; Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer für Gegenstände, die nach Be- oder Verarbeitung im Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangen; Anwendung von Abschnitt 199 Abs. 8 UStR

Abschnitt 199 Abs. 8 UStR ist nicht auf den Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände anzuwenden, die nach Be- oder Verarbeitung im Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangen. Andernfalls könnte es zu einem unversteuerten Letztverbrauch kommen, wenn ein ausländischer Auftraggeber nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Der Wortlaut des Abschnitts 199 Abs. 8 UStR wird bei der Überarbeitung der Umsatzsteuerrichtlinien entsprechend angepaßt.