Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei der Anwendung der ab 1. Juli 1990 geänderten Vorschriften des
Zur Umsetzung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften (EG) betreffend die „Zweite Richtlinie des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG (Amtsblatt der EG Nr. L 172 vom 4. Juli 1988)” sind das
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