BMF - Schreiben vom 26.09.1994
S 2134
Fundstellen:
BStBl 1994 I 749

BMF - Schreiben vom 26.09.1994 (S 2134) - DRsp Nr. 2008/80276

BMF, Schreiben vom 26.09.1994 - Aktenzeichen S 2134

DRsp Nr. 2008/80276

Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 2 und des § 52 Abs. 13a Satz 4 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 1992 vom 25. 2. 1992 (BGBl. I S. 297, BStBl I S.146)

Zur Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 2 und des § 52 Abs. 13a Satz 4 EStG (in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 1992 vom 25. 2. 1992, a. a. O.) sind weitere Fragen gestellt worden. Auf der Grundlage der BMF-Schreiben vom 19. 5. 1993 (BStBl I S. 406) und vom 2. 11. 1993 (BStBl I S. 901 ) werden diese im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt beantwortet:

1. Überweisung auf ein Notaranderkonto

Nach Rz. 24 des BMF-Schreibens vom 19. 5. 1993 (a. a. O.) ist es steuerunschädlich, wenn Darlehnsmittel i. S. des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a EStG auf ein Anderkonto überwiesen werden, weil der Kaufpreis bereits fällig ist, die tatsächliche Zahlung an den Gläubiger aber aus bestimmten Gründen noch nicht erfolgt. Als Beispiel wird die noch nicht erfolgte Auflassung bei einem Grundstückskauf genannt. Die in Rz. 24 getroffene Regelung steht im Zusammenhang mit Rz. 22, wonach die Darlehnsmittel innerhalb von 30 Tagen dem begünstigten Zweck zuzuführen sind. Daraus folgt, daß die Darlehnsmittel bis 30 Tage vor Fälligkeit der Kaufpreisschuld steuerunschädlich auf ein Anderkonto überwiesen werden können.

2. Umschuldung von Kontokorrentsalden in Altfällen