BMF - Schreiben vom 26.09.2005
IV A 5 -S 7280 a - 82/05
Fundstellen:
BStBl 2005 I S. 937

BMF - Schreiben vom 26.09.2005 (IV A 5 -S 7280 a - 82/05) - DRsp Nr. 2008/89305

BMF, Schreiben vom 26.09.2005 - Aktenzeichen IV A 5 -S 7280 a - 82/05

DRsp Nr. 2008/89305

§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 Umsatzsteuergesetz (UStG) - Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder sonstigen Leistung in der Rechnung

Zur Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder sonstigen Leistung in einer Rechnung gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG ist es im Regelfall erforderlich, in der Rechnung den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung anzugeben. Dies gilt auch dann, wenn das Ausstellungsdatum der Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UStG) mit dem Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung übereinstimmt. Gemäß § 31 Abs. 4 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) kann als Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird. Die Verpflichtung zur Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder der sonstigen Leistung besteht auch in den Fällen, in denen die Ausführung der Leistung gegen Barzahlung erfolgt. Bei einer Rechnung über eine bereits ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung ist eine Angabe des Leistungszeitpunkts in jedem Fall erforderlich.

1. Angabe des Zeitpunkts der Lieferung in einem Lieferschein