BMF - Schreiben vom 26.10.1993
S 2000
Fundstellen:
BStBl 1993 I 895

BMF - Schreiben vom 26.10.1993 (S 2000) - DRsp Nr. 2008/80237

BMF, Schreiben vom 26.10.1993 - Aktenzeichen S 2000

DRsp Nr. 2008/80237

Anwendung des § 32d EStG (Entlastung bei niedrigen Erwerbseinkommen)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 32d EStG folgendes: I. Regelungsinhalt 1 Mit der durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG - BStBl 1993 I S. 510 - dort: § 32c EStG) eingeführten und durch das StandOG (BGBl. 1993 I S. 1569) mit § 32d EStG bezeichneten Vorschrift wird der Auftrag des Bundesverfassungsgerichtes (Beschluß vom 25. September 1992, BStBl 1993 II S. 413) erfüllt, mit Wirkung ab dem 1. Januar 1993 sicherzustellen, daß bei der Einkommensbesteuerung dem Steuerpflichtigen die Erwerbsbezüge belassen werden, die er zur Deckung seines existenznotwendigen Bedarfs benötigt. Aufgrund der Regelung in § 32d EStG wird in allen Fällen keine Einkommensteuer erhoben, in denen die Erwerbsbezüge die Beträge nicht überschreiten, die zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts von Alleinstehenden und nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten erforderlich sind. Bezieher kleiner Einkommen werden nach § 32d EStG außerhalb des Einkommensteuertarifs (§ 32a EStG) in einem besonderen Verfahren steuerlich entlastet. Insoweit ergeben sich keine Auswirkungen auf die tariflichen Steuersätze. 1. Existenzminimum 2 Das steuerlich zu verschonende Existenzminimum beträgt für den Übergangszeitraum 1993 bis 1995: Allein- nicht dauernd