BMF - Schreiben vom 26.10.2017
IV C 5 - S 2334/14/10002-06

BMF - Schreiben vom 26.10.2017 (IV C 5 - S 2334/14/10002-06) - DRsp Nr. 2017/80477

BMF, Schreiben vom 26.10.2017 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2334/14/10002-06

DRsp Nr. 2017/80477

Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr;; BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2016 (BStBl 2016 I S. 1446) zur Anwendung der einkommensteuerlichen und lohnsteuerlichen Vorschriften

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2016 (a. a. O.) zur Anwendung der einkommensteuerlichen und lohnsteuerlichen Vorschriften des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom (BGBl. 2016 I Seite 2498, BStBl 2016 I S. 1211) wie folgt geändert:

Rdnr. 10 wird wie folgt gefasst (Änderung ist durch Fettschrift hervorgehoben):

  1. 10

    Zu den begünstigten Fahrzeugen rechnen auch Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (z. B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge). Aus Billigkeitsgründen rechnen vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht), im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) nicht zum Arbeitslohn; Rdnr. 32 ist hier nicht anzuwenden.

Nach Rdnr. 19 wird folgende Rdnr. 19a eingefügt:

  1. 19a