BMF - Schreiben vom 26.11.1993
IV C 4 - S 7160 - 66/93
Fundstellen:
BStBl 1993 I 1008

BMF - Schreiben vom 26.11.1993 (IV C 4 - S 7160 - 66/93) - DRsp Nr. 2008/82997

BMF, Schreiben vom 26.11.1993 - Aktenzeichen IV C 4 - S 7160 - 66/93

DRsp Nr. 2008/82997

§ 4 UStG; Umsatzsteuerbefreiung für Goldumsätze (§ 4 Nr. 8 Buchst. k UStG)

Durch das Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl 1992 I S. 2150; BStBl 1993 I S. 96) ist in § 4 Nr. 8 UStG unter Buchstabe k mit Wirkung vom 1. Januar 1993 eine Steuerbefreiung für Umsätze im Geschäft mit Goldbarren, mit Goldmünzen, die als gesetzliche Zahlungsmittel gelten, mit unverarbeitetem Gold und für die Vermittlung dieser Umsätze aufgenommen worden. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu folgendes:

I. Umsätze im Geschäft mit Goldbarren

(1) Unter Umsätzen im Geschäft mit Goldbarren sind Lieferungen von Goldbarren und sonstige Leistungen in Bezug auf Goldbarren zu verstehen. Sonstige Leistungen sind hierbei insbesondere

  • die Veräußerung von ideellen Miteigentumsanteilen an einem Goldbarrenbestand (Abschnitt 25 Abs. 2 Nr. 2 UStR),

  • die Veräußerung von Gewichtsguthaben an einem Goldbarrenbestand, wenn die Gewichtskonten obligatorische Rechte ausweisen (Abschnitt 39 Abs. 17 UStR),

  • die Abtretung von Ansprüchen auf Lieferung von Goldbarren (BFH-Urteil vom 25. Oktober 1990,BStBl 1991 II S. 193),

  • die Veräußerung von Goldbarrenzertifikaten (Abschnitt 39 Abs. 17 UStR),

  • die Optionsgeschäfte mit Goldbarren (Abschnitt 39 Abs. 17 UStR),