Durch das Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl 1992 I S.
(1) Unter Umsätzen im Geschäft mit Goldbarren sind Lieferungen von Goldbarren und sonstige Leistungen in Bezug auf Goldbarren zu verstehen. Sonstige Leistungen sind hierbei insbesondere
die Veräußerung von ideellen Miteigentumsanteilen an einem Goldbarrenbestand (Abschnitt 25 Abs. 2 Nr. 2 UStR),
die Veräußerung von Gewichtsguthaben an einem Goldbarrenbestand, wenn die Gewichtskonten obligatorische Rechte ausweisen (Abschnitt 39 Abs. 17 UStR),
die Abtretung von Ansprüchen auf Lieferung von Goldbarren (BFH-Urteil vom 25. Oktober 1990,BStBl 1991 II S. 193),
die Veräußerung von Goldbarrenzertifikaten (Abschnitt 39 Abs. 17 UStR),
die Optionsgeschäfte mit Goldbarren (Abschnitt 39 Abs. 17 UStR),
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