Die mit Schreiben vom 15. August 1991 mitgeteilte Rechtsauffassung ist inzwischen nochmals mit den obersten Finanzbehörden der Länder erörtert worden. Die Erörterung hat ergeben, daß Jubiläumszuwendungen aus Anlaß eines Geschäftsjubiläums über die Regelung in Abschnitt 23 Abs. 5 Satz 8
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