BMF - Schreiben vom 27.02.1992
S 2256
Fundstellen:
BStBl 1992 I 125

BMF - Schreiben vom 27.02.1992 (S 2256) - DRsp Nr. 2008/80179

BMF, Schreiben vom 27.02.1992 - Aktenzeichen S 2256

DRsp Nr. 2008/80179

Anwendung des BFH-Urteils vom 4. Oktober 1990 - X R 148/88 - (BStBl 1992 Teil II S. 211 )

Mit Urteil vom 4. Oktober 1990 - X R 148/88 - BStBl 1992 Teil II S. 211 - hat der BFH entschieden, daß § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG auf den Erwerb und die Veräußerung von (Unter-)Beteiligungen an einer Personengesellschaft auch dann nicht anzuwenden ist, wenn deren Gesamthandsvermögen nur aus Grundstücken besteht.

Nach Auffassung des BFH sind (Unter-)Beteiligungen an Personengesellschaften, deren Gesamthandsvermögen aus Grundstücken besteht, weder Grundstücke noch grundstücksgleiche Rechte im Sinne des zivilrechtlich bestimmten Tatbestandes des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG. Eine anteilige Zurechnung der im Gesamthandsvermögen befindlichen Grundstücke bei den Gesellschaftern nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO lehnt er ab.