BMF - Schreiben vom 27.04.2007
IV B 1 - S 1316/07/0010

BMF - Schreiben vom 27.04.2007 (IV B 1 - S 1316/07/0010) - DRsp Nr. 2008/91056

BMF, Schreiben vom 27.04.2007 - Aktenzeichen IV B 1 - S 1316/07/0010

DRsp Nr. 2008/91056

Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten: Anwendbarkeit des § 50g EStG und der Anlage 3a (zu § 50g) auf die Beitrittsstaaten Rumänien und Bulgarien

Die Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129) zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Steuerwesen anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens sieht die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten auf die Beitrittsstaaten Bulgarien und Rumänien ab dem 1. Januar 2007 für die im Anhang zur Richtlinie 2006/98/EG (siehe Anlage) genannten Steuern und Gesellschaftsformen vor.

Gestützt auf die Richtlinie 2006/98/EG bittet das BMF, § 50g EStG und die Anlage 3a (zu § 50g) auf Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren an verbundene Unternehmen der Staaten Bulgarien und Rumänien oder die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegene Betriebsstätte eines Unternehmens dieser Staaten, die nach dem 31. Dezember 2006 erfolgen, entsprechend anzuwenden. Dabei ist die Anlage zu berücksichtigen.