§ 22a Abs. 1 Satz 4 EStG in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung ließ die Übermittlung der nach § 22a Abs. 1 Satz 1 EStG der zentralen Stelle mitzuteilenden Daten auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu, wenn eine Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz oder durch Datenfernübertragung eine unbillige Härte für den Mitteilungspflichtigen mit sich gebracht hätte.
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