Mit dem am veröffentlichten Beschluss vom 28. November 2016 (GrS 1/15) hat der Große Senat des BFH entschieden, dass das BMF-Schreiben vom 27. März 2003 (BStBl 2003 I S. 240), ergänzt durch das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009 (BStBl 2010 I S. 18) - sog. Sanierungserlass - gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt.
Der Bundesrat hat im Rahmen des Entwurfs eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen um Prüfung einer gesetzlichen Regelung zur steuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen (mit verfassungsrechtlich zulässiger steuerlicher Rückwirkung) gebeten.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Grundsätze des vorgenannten BFH-Beschlusses aus Gründen des Vertrauensschutzes Folgendes:
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