Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe in Zukaufsfällen abweichend von den bisherigen Regelungen zur zeitlichen Anwendung des o. a. BMF-Schreibens (Tz. 3) und des BMF-Schreibens vom 24. Juni 2010 (BStBl 2010 I S. 598) das Folgende:
„Soweit sich aus diesem Schreiben für einen Steuerpflichtigen Verschlechterungen gegenüber der Richtlinienregelung in R 15.5 Absatz 5 und 6 EStR 2008 ergeben, kann die Richtlinienregelung für diejenigen Wirtschaftsjahre weiter angewandt werden, die vor der Veröffentlichung einer geänderten Richtlinienfassung beginnen.”
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt 2011 I veröffentlicht.
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