BMF - Schreiben vom 27.06.2022
IV B 8 - S 2301/13/10002

BMF - Schreiben vom 27.06.2022 (IV B 8 - S 2301/13/10002) - DRsp Nr. 2022/80453

BMF, Schreiben vom 27.06.2022 - Aktenzeichen IV B 8 - S 2301/13/10002

DRsp Nr. 2022/80453

DBA-rechtliche Lohnsteuererstattung bei zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die DBA-rechtliche Lohnsteuererstattung bei zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer Folgendes:

Wird eine Zahlung des Arbeitgebers dem Lohnsteuerabzug unterworfen, obwohl die Besteuerung abkommensrechtlich dem Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers zugewiesen ist, besteht die Möglichkeit, einen Erstattungsantrag in analoger Anwendung des § 50c Abs. 3 Satz 1 EStG i. d. F. des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes (vormals Erstattung analog § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG) zu stellen, soweit für die entsprechenden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht bereits eine Veranlagung nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b i. V. m. Satz 7 EStG beantragt worden ist oder es sich um eine Pflichtveranlagung handelt.

Der Erstattungsanspruch ist dabei gegen das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers zu richten (>BFH vom 21.10.2009 - BStBl 2012 II S. 493). Gegebenenfalls sind für den Erstattungsantrag besondere formelle Anforderungen (z. B. Fristen), die in den jeweiligen DBA geregelt sind, zu beachten (> auch BMF vom 25. Juni 2012 - BStBl 2012 I S. 692).