Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird auf folgendes hingewiesen:
Für die Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 1993 sind die Vorschriften der §§ 41b und
Außerdem gilt folgendes:
1. Die beim Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge sind nicht mehr gesondert einzutragen. Als einbehaltene Lohnsteuer und Kirchensteuer sind stets die Beträge zu bescheinigen, die sich nach Verrechnung mit den vom Arbeitgeber für das Kalenderjahr beim Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Steuerbeträgen ergeben. Übersteigen die erstatteten Beträge die vom Arbeitgeber einbehaltenen Steuerbeträge, so ist als einbehaltener Steuerbetrag jeweils der übersteigende Betrag in Rot zu bescheinigen oder mit einem deutlichen Minuszeichen zu versehen.
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