BMF - Schreiben vom 27.09.2007
IV A 6 - S 7175/07/0003

BMF - Schreiben vom 27.09.2007 (IV A 6 - S 7175/07/0003) - DRsp Nr. 2008/91441

BMF, Schreiben vom 27.09.2007 - Aktenzeichen IV A 6 - S 7175/07/0003

DRsp Nr. 2008/91441

Umsatzsteuer; Vermietung von Wohnraum und Abgabe von Mahlzeiten durch ein Studentenwerk - Anwendung der BFH-Urteile vom 19. Mai 2005, V R 32/03, BStBl 2005 II S. 900 und 28. September 2006, V R 57/05

Mit Urteil vom 19. Mai 2005, V R 32/03, BStBl 2005 II S. 900, hat der BFH zur Vermietung von Wohnraum durch ein Studentenwerk wie folgt entschieden:

„1. Vermietet eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, der die soziale Betreuung und Förderung der Studenten obliegt (Studentenwerk), Wohnraum an Bedienstete, die in Studentenwohnheimen tätig sind, um die Unterbringung von Studenten am Hochschulort zu gewährleisten, und liegen die Voraussetzungen des § 4 Nr. 23 UStG nicht vor, sind die Vermietungsleistungen nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei.

2. Die kurzfristige Vermietung von Wohnräumen und Schlafräumen an Nichtstudierende durch ein Studentenwerk ist ein selbständiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, wenn sie sich aus tatsächlichen Gründen von den satzungsmäßigen Leistungen abgrenzen lässt. Dieser wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist kein Zweckbetrieb; dessen Umsätze unterliegen der Besteuerung nach dem Regelsteuersatz.”

Mit Urteil vom 28. September 2006, V R 57/05 Das Urteil wird zeitgleich im Bundessteuerblatt II veröffentlicht., hat der BFH zur Abgabe von Mahlzeiten durch ein Studentenwerk wie folgt entschieden: