BMF - Schreiben vom 27.09.2021
III C 3 - S 7279/19/10005 :003

BMF - Schreiben vom 27.09.2021 (III C 3 - S 7279/19/10005 :003) - DRsp Nr. 2021/80517

BMF, Schreiben vom 27.09.2021 - Aktenzeichen III C 3 - S 7279/19/10005 :003

DRsp Nr. 2021/80517

Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG bei Organschaften; Auswirkungen des BFH-Urteils vom 23. Juli 2020, V R 32/19

I.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 23. Juli 2020, V R 32/19 Die Veröffentlichung des BFH-Urteils im Bundessteuerblatt Teil II erfolgt zeitgleich mit der Veröffentlichung dieses Schreibens., entschieden, dass bei einer Organschaft der Organträger die Eingangsleistung bezieht, so dass es für § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG auf die Außenumsätze des Organkreises ankommt. Dabei kommt es auf die dem Organträger umsatzsteuerrechtlich zuzuordnenden Außenumsätze und nicht auf die nichtsteuerbaren Innenumsätze der Organgesellschaft innerhalb des Organkreises an.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: