Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 23. Juli 2020, V R 32/19 Die Veröffentlichung des BFH-Urteils im Bundessteuerblatt Teil II erfolgt zeitgleich mit der Veröffentlichung dieses Schreibens., entschieden, dass bei einer Organschaft der Organträger die Eingangsleistung bezieht, so dass es für § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG auf die Außenumsätze des Organkreises ankommt. Dabei kommt es auf die dem Organträger umsatzsteuerrechtlich zuzuordnenden Außenumsätze und nicht auf die nichtsteuerbaren Innenumsätze der Organgesellschaft innerhalb des Organkreises an.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
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