BMF - Schreiben vom 27.10.2017
IV C 5 - S 2300/12/10003: 004

BMF - Schreiben vom 27.10.2017 (IV C 5 - S 2300/12/10003: 004) - DRsp Nr. 2017/80479

BMF, Schreiben vom 27.10.2017 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2300/12/10003: 004

DRsp Nr. 2017/80479

Beschränkte Steuerpflicht und Steuerabzug bei grenzüberschreitender Überlassung von Software und Datenbanken

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur beschränkten Steuerpflicht und Steuerabzugsverpflichtung bei der Überlassung von Software und Datenbanken durch im Ausland ansässige Anbieter an inländische Kunden wie folgt Stellung:

I. Grenzüberschreitende Überlassung von Software an inländische Nutzer

1. Beschränkte Steuerpflicht

Überlässt ein im Ausland ansässiger Anbieter Software zur Nutzung im Inland, kann er mit seinen inländischen Einkünften nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f oder Nummer 6 EStG der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, sofern er nicht ohnehin unter den Voraussetzungen des § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG mit einer inländischen Betriebsstätte oder mit einem ständigen Vertreter der beschränkten Steuerpflicht unterliegt und die Rechteüberlassung dieser inländischen Betriebsstätte oder diesem ständigen Vertreter zuzurechnen ist (beachte R 49.1 Absatz 1 EStR).