Das
einer qualifizierten elektronischen Signatur (Art. 3 Nr. 12 ), die durch ein Zertifikat den Namen einer natürlichen Person bestätigt (Art. 3 Nr. 14 ) und für ein qualifiziertes Zertifikat die Anforderungen des Anhangs I erfüllen muss (Art. 3 Nr. 15 ) und
einem qualifizierten elektronischen Siegel (Art. 3 Nr. 27 ), das durch ein Zertifikat den Namen einer juristischen Person bestätigt (Art. 3 Nr. 29 ) und für ein qualifiziertes Zertifikat die Anforderungen des Anhangs III erfüllen muss (Art. 3 Nr. 30 ).
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