Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und im Vorgriff auf eine Änderung des Abschnitts 74 Absatz 3 der
1. NV-Bescheinigung bei nicht steuerbefreiten Körperschaften
Unbeschränkt steuerpflichtige und nicht steuerbefreite Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit Einkünften aus Kapitalvermögen können einen Freistellungsauftrag erteilen, wenn die Kapitalerträge den Werbungskosten-Pauschbetrag von 100 DM und den Sparer-Freibetrag von 6 000 DM nicht übersteigen (vgl. BMF-Schreiben vom 26. 10. 1992 -
Unbeschränkt steuerpflichtige und nicht steuerbefreite Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren Kapitalerträge zwar 6 100 DM übersteigen, denen aber der Freibetrag nach § 24 KStG zusteht und deren Einkommen den Freibetrag von 7 500 DM nicht übersteigt, haben Anspruch auf Erteilung einer NV-Bescheinigung (Vordruck NV 3 B). Die Bescheinigung ist mit Vordruck NV 3 A zu beantragen.
2. Abstandnahme vom Zinsabschlag bei steuerbefreiten Körperschaften
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