BMF - Schreiben vom 27.12.1990
IV A 2 - S 7229 - 14/90
Fundstellen:
BStBl 1990 I 926

BMF - Schreiben vom 27.12.1990 (IV A 2 - S 7229 - 14/90) - DRsp Nr. 2008/82467

BMF, Schreiben vom 27.12.1990 - Aktenzeichen IV A 2 - S 7229 - 14/90

DRsp Nr. 2008/82467

§ 12 UStG; Ermäßigter Steuersatz für Umsätze von Sammlermünzen - Goldpreis-Durchschnittswert und Silberpreis für das Kalenderjahr 1991 -

(1) Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Umsätze von Sammlermünzen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 UStG, Nummer 54 Buchstabe c Doppelbuchstaben cc der Anlage des UStG) im Kalenderjahr 1991 gilt folgendes:

  • Goldmünzen

    Nach Tz. 169 des Bezugsschreibens kann aus Vereinfachungsgründen bei der Ermittlung des Metallwerts von Goldmünzen der für die Monate Januar bis November für den Kilogramm-Goldbarren mit einem Feingehalt von 999,9 ‰ ermittelte Goldpreis-Durchschnittswert (ohne Umsatzsteuer) für das gesamte folgende Kalenderjahr zugrunde gelegt werden. Im Jahre 1991 ist ein Goldpreis-Durchschnittswert (ohne Umsatzsteuer) von 20.127 DM für den Kilogramm-Goldbarren anzuwenden.

  • Silbermünzen

    Nach Tz. 170 des Bezugsschreibens kann aus Vereinfachungsgründen bei der Ermittlung des Metallwerts (Silberwerts) von Silbermünzen der letzte im Monat November festgestellte Rücknahmepreis je Kilogramm Feinsilber (DEGUSSA-Silberpreis) für das gesamte folgende Kalenderjahr zugrunde gelegt werden. Für das Kalenderjahr 1991 ist die Wertermittlung nach einem Silberpreis (ohne Umsatzsteuer) von 196 DM je Kilogramm (DEGUSSA-Silberpreis am 30. November 1990) vorzunehmen.