BMF - Schreiben vom 27.12.1993
IV C 3 - S 7229 - 27/93
Fundstellen:
BStBl 1994 I 46

BMF - Schreiben vom 27.12.1993 (IV C 3 - S 7229 - 27/93) - DRsp Nr. 2008/82506

BMF, Schreiben vom 27.12.1993 - Aktenzeichen IV C 3 - S 7229 - 27/93

DRsp Nr. 2008/82506

§ 12 UStG; Ermäßigter Steuersatz für Umsätze von Sammlermünzen - Goldpreis-Durchschnittswert und Silberpreis für das Kalenderjahr 1994 -

(1) Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Umsätze von Sammlermünzen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 UStG, Nummer 54 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc der Anlage des UStG) im Kalenderjahr 1994 gilt folgendes:

1. Goldmünzen

Nach Tz. 169 des Bezugsschreibens kann aus Vereinfachungsgründen bei der Ermittlung des Metallwerts von Goldmünzen der für die Monate Januar bis November für den Kilogramm-Goldbarren mit einem Feingehalt von 999,9 ‰ ermittelte Goldpreis-Durchschnittswert für das gesamte folgende Kalenderjahr zugrunde gelegt werden. Im Jahre 1994 ist ein Goldpreis-Durchschnittswert von 18.987 DM für den Kilogramm-Goldbarren anzuwenden.

2. Silbermünzen

Nach Tz. 170 des Bezugsschreibens kann aus Vereinfachungsgründen bei der Ermittlung des Metallwerts (Silberwerts) von Silbermünzen der letzte im Monat November festgestellte Rücknahmepreis je Kilogramm Feinsilber (DEGUSSA-Silberpreis) für das gesamte folgende Kalenderjahr zugrunde gelegt werden. Für das Kalenderjahr 1994 ist die Wertermittlung nach einem Silberpreis (ohne Umsatzsteuer) von 244 DM je Kilogramm (DEGUSSA-Silberpreis am 30. November 1993) vorzunehmen.