Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder weist der BdF zur steuerlichen Behandlung des Vorruhestands- und Altersübergangsgeldes im Beitrittsgebiet auf folgendes hin:
Nach § 2 der Verordnung über die Gewährung von Vorruhestandsgeld vom 8. Februar 1990 (GBl DDR 1990 I Nr. 7 S. 42) wird Arbeitern und Angestellten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab dem fünften Jahr vor Erreichen des Rentenalters unter bestimmten Voraussetzungen Vorruhestandsgeld gezahlt.
Das Vorruhestandsgeld ist nach § 5 der bezeichneten Verordnung steuerfrei. Die Verordnung gilt nach Maßgabe der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 5 des
Zu unterscheiden vom Vorruhestandsgeld ist das Altersübergangsgeld.
Nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe e (§
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