BMF - Schreiben vom 28.02.1991
IV B 6 - S 2340 - 8/91
Fundstellen:
BStBl 1991 I 663

BMF - Schreiben vom 28.02.1991 (IV B 6 - S 2340 - 8/91) - DRsp Nr. 2008/82062

BMF, Schreiben vom 28.02.1991 - Aktenzeichen IV B 6 - S 2340 - 8/91

DRsp Nr. 2008/82062

§ 3 EStG; Steuerliche Behandlung des Vorruhestands- und Altersübergangsgeldes im Beitrittsgebiet

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder weist der BdF zur steuerlichen Behandlung des Vorruhestands- und Altersübergangsgeldes im Beitrittsgebiet auf folgendes hin:

  • Nach § 2 der Verordnung über die Gewährung von Vorruhestandsgeld vom 8. Februar 1990 (GBl DDR 1990 I Nr. 7 S. 42) wird Arbeitern und Angestellten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab dem fünften Jahr vor Erreichen des Rentenalters unter bestimmten Voraussetzungen Vorruhestandsgeld gezahlt.

    Das Vorruhestandsgeld ist nach § 5 der bezeichneten Verordnung steuerfrei. Die Verordnung gilt nach Maßgabe der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages für Arbeitnehmer weiter, die vor dem 3. Oktober 1990 die Voraussetzungen der Verordnung erfüllt haben. Das Vorruhestandsgeld unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32 b Abs. 1 EStG.

  • Zu unterscheiden vom Vorruhestandsgeld ist das Altersübergangsgeld.

    Nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe e (§ 249 e des Arbeitsförderungsgesetzes) des wird unter bestimmten Voraussetzungen Altersübergangsgeld an Arbeitnehmer gewährt, die in der Zeit vom Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bis zum 31. Dezember 1991 aus einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausscheiden.