BMF - Schreiben vom 28.03.1990
IV B 2 - S 2174 - 18/90
Fundstellen:
BStBl 1990 I 148

BMF - Schreiben vom 28.03.1990 (IV B 2 - S 2174 - 18/90) - DRsp Nr. 2008/81265

BMF, Schreiben vom 28.03.1990 - Aktenzeichen IV B 2 - S 2174 - 18/90

DRsp Nr. 2008/81265

§ 6 EStG; Lifo-Bewertung in der Weinwirtschaft

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 a i.V.m. § 52 Abs. 7 EStG 1987 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1990 (BGBl 1988 I S. 1093, BStBl 1988 I S. 224) können Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 5 EStG ermitteln, von dem Wirtschaftsjahr an, das nach dem 31. Dezember 1989 endet, für den Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens unterstellen, daß die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert werden (Lifo-Bewertungsmethode).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Besprechung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur Anwendung der Lifo-Bewertungsmethode in der Weinwirtschaft wie folgt Stellung genommen:

Die Lifo-Bewertungsmethode ist ertragsteuerlich nur zulässig, wenn auch in der handelsrechtlichen Jahresbilanz entsprechend verfahren wird und dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. Weinrechtliche Vorschriften, die eine Einzelbewertung des gelagerten Weins ermöglichen, schließen die Anwendung der Lifo-Bewertungsmethode auf Wein im handelsrechtlichen Jahresabschluß nicht aus. Die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung stehen dieser unterstellten Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge bei Wein ebenfalls nicht entgegen.