BMF - Schreiben vom 28.03.2007
IV C 5 -S 2334/07/0011
Fundstellen:
BStBl 2007 I S. 464

BMF - Schreiben vom 28.03.2007 (IV C 5 -S 2334/07/0011) - DRsp Nr. 2008/91499

BMF, Schreiben vom 28.03.2007 - Aktenzeichen IV C 5 -S 2334/07/0011

DRsp Nr. 2008/91499

Verhältnis von § 8 Abs. 2 und Abs. 3 EStG bei der Bewertung von Sachbezügen; Anwendung desBFH-Urteils vom 5. September 2006 - VI R 41/02 -

Zu dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. September 2006 - VI R 41/02 - (BStBl 2007 II S. 309) gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

Die Rechtsgrundsätze des Urteils sind nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.

Erhält ein Arbeitnehmer verbilligt Waren (z.B. Jahreswagen), die sein Arbeitgeber herstellt oder vertreibt, kann nach Auffassung des BFH die Höhe des geldwerten Vorteils nach § 8 Abs. 2 EStG (ohne Bewertungsabschlag und Rabattfreibetrag) oder nach § 8 Abs. 3 EStG ermittelt werden. Der BFH sieht in § 8 Abs. 2 EStG die Grundnorm zur Bewertung der Einnahmen, in § 8 Abs. 3 EStG eine Spezialvorschrift mit tendenziell begünstigendem Charakter und räumt dem Arbeitnehmer, jedenfalls für das Veranlagungsverfahren, ein Wahlrecht zur Anwendung der beiden Absätze des § 8 EStG ein. Trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 EStG könne stets nach § 8 Abs. 2 EStG bewertet werden, wenn dies günstiger ist. Bei Anwendung des § 8 Abs. 2 EStG soll grundsätzlich der „günstigste Preis am Markt” der Vergleichspreis sein.