Erträge aus der Verzinsung von Beitragsdepots eines Versicherungsunternehmens gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Mit der Verzinsung des Beitragsdepots bietet das Versicherungsunternehmen eine Geldanlagemöglichkeit, die mit dem Bankgeschäft eines Kreditinstituts gleichzustellen ist. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder besteht für derartige Kapitalerträge daher nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b EStG die Verpflichtung zum Einbehalt und zur Abführung von Kapitalertragsteuer.
Dieses Schreiben ist auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 abgeschlossen werden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt 1 veröffentlicht.
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