BMF - Schreiben vom 28.04.2017
III C 4 - S 6560/09/10002

BMF - Schreiben vom 28.04.2017 (III C 4 - S 6560/09/10002) - DRsp Nr. 2017/80294

BMF, Schreiben vom 28.04.2017 - Aktenzeichen III C 4 - S 6560/09/10002

DRsp Nr. 2017/80294

Versicherungsteuer/Feuerschutzsteuer; Urteil des FG Köln vom 7. Dezember 2016 - 2 K 3652/14 -

Mit rechtskräftigem Urteil vom hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass Wohngebäudeversicherungen, bei denen tatsächlich kein Feuerrisiko abgesichert ist, nicht der Feuerschutzsteuer unterliegen. Ausweislich der Urteilsbegründung handelt es sich bei solchen Wohngebäudeversicherungen gerade nicht um Versicherungen im Sinne von § 1 Absatz 1 Nr. 2 FeuerschStG, das heißt um Versicherungen, die teilweise auf Gefahren entfallen, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können.

Die bisher von der Finanzverwaltung für Wohngebäudeversicherungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nr. 2 FeuerschStG und Hausratversicherungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nr. 3 FeuerschStG vertretene gegenteilige Auffassung wird nicht aufrechterhalten.

Das Urteil ist ab sofort im Hinblick auf alle gemäß § 8 VersStG bzw. § 8 FeuerschStG abzugebenden Steueranmeldungen bei Fällen von Wohngebäude- und Hausratversicherungen ohne tatsächliche Absicherung des Feuerrisikos anzuwenden. Derartige Versicherungen unterfallen ausschließlich der Versicherungsteuer.

Sind in diesen Fällen Versicherungsteuer- und Feuerschutzsteueranmeldungen abgegeben worden, bei denen die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, gilt Folgendes: