BMF - Schreiben vom 28.06.1991
IV B 6 - S 2342 - 39/91

BMF - Schreiben vom 28.06.1991 (IV B 6 - S 2342 - 39/91) - DRsp Nr. 2008/82048

BMF, Schreiben vom 28.06.1991 - Aktenzeichen IV B 6 - S 2342 - 39/91

DRsp Nr. 2008/82048

§ 3 EStG; Steuerliche Behandlung a) der Mutterschaftsleistungen nach Vorschriften der ehemaligen DDR b) des Überbrückungsgeldes nach registrierten Rationalisierungsschutzabkommen

Das BdF weist im Rahmen der beigefügten Hinweise des Bundesministers des Innern zu Mutterschaftsleistungen, die nach den Vorschriften der ehemaligen DDR weiter gezahlt werden, auf die Textziffern 1.1.4, 1.2.3, 2.1.5 und 2.2.5 in Abschnitt II hin. Bei Geburten vor dem 1. Januar 1991 werden Schwangerschafts- und Wochengeld sowie die Mutterunterstützung nach den Vorschriften des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977, der Verordnung zur Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 17. November 1977 und den Versorgungsverordnungen der betreffenden Organe der ehemaligen DDR weiter gewährt. Die Leistungen werden von den zuständigen Krankenkassen gezahlt bzw. getragen. Das BdF hat keine Bedenken, diese Leistungen nach § 3 Nr. 1 Buchstabe c EStG steuerfrei zu lassen. Diese Leistungen unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt, da sie in § 32 b EStG nicht ausdrücklich erwähnt sind.

Wegen der steuerlichen Behandlung des Überbrückungsgeldes wird verwiesen auf Tz. 3 in Abschnitt IV.

B Hinweise zur Gewährung von Leistungen wegen Mutterschaft oder Pflege erkrankter Kinder sowie zum Anspruch auf Stergebeld