BMF - Schreiben vom 28.06.2005
IV B 1 - S 1316 - 42/05

BMF - Schreiben vom 28.06.2005 (IV B 1 - S 1316 - 42/05) - DRsp Nr. 2008/89047

BMF, Schreiben vom 28.06.2005 - Aktenzeichen IV B 1 - S 1316 - 42/05

DRsp Nr. 2008/89047

Zahlung von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen im Verhältnis zur Schweiz;

Nach Artikel 15 des o.g. Zinsabkommens (Anlage 1) in Verbindung mit dem Beschluss 2004/911/EG des Rates vom 2. Juni 2004 (Anlage 2) ist die Entlastung von der Quellensteuer nach den Regelungen der Mutter-Tochter-RichtlinieRichtlinie 1990/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. EU 1990 Nr. L 225 S. 4) und der Zinsen- und Lizenzgebühren-RichtlinieRichtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. EU 2003 Nr. L 157 S. 49) in ihren ursprünglichen Fassungen im Verhältnis zur Schweiz entsprechend durchzuführen.

Art. 15 Abs. 1 des Zinsabkommens hat die Besteuerung von zwischengesellschaftlichen Dividenden (Schachteldividenden) und Art. 15 Abs. 2 die Besteuerung von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen zum Gegenstand. Da die Vorschrift des Art. 10 Abs. 3 des DBA-Schweiz günstiger ist als die Regelung des Art. 15 Abs. 1 des Zinsabkommens, geht sie nach Art. 15 Abs. 3 des Zinsabkommens vor. Ein Bedürfnis für eine gesetzliche Umsetzung des Art. 15 Abs. 1 des Zinsabkommens besteht daher nicht.