BMF - Schreiben vom 28.06.2018
IV C 6 - S 2297-b/14/10001

BMF - Schreiben vom 28.06.2018 (IV C 6 - S 2297-b/14/10001) - DRsp Nr. 2018/80313

BMF, Schreiben vom 28.06.2018 - Aktenzeichen IV C 6 - S 2297-b/14/10001

DRsp Nr. 2018/80313

Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG; Änderung der Rdnrn. 9c, 9e und 38

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die Rdnrn. 9c, 9e und 38 des BMF-Schreibens vom 19. Mai 2015 (BStBl I S. 468) geändert und sind in folgender Fassung anzuwenden:

Bei Zuwendungen an Dritte handelt es sich regelmäßig um Geschenke i. S. d. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 EStG und R 4.10 Absatz 4 Satz 1 bis 5 EStR oder Incentives (z. B. Reise oder Sachpreise aufgrund eines ausgeschriebenen Verkaufs- oder Außendienstwettbe-werbs). Geschenke in diesem Sinne sind auch Nutzungsüberlassungen. Zuzahlungen des Zuwendungsempfängers ändern nicht den Charakter als Zuwendung; sie mindern lediglich die Bemessungsgrundlage. Zuzahlungen Dritter (z. B. Beteiligung eines anderen Unternehmers an der Durchführung einer Incentive-Reise) mindern die Bemessungsgrundlage hingegen nicht. Aufmerksamkeiten i. S. d. R 19.6 Absatz 1 LStR, die dem Empfänger aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden, führen nicht zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einnahmen und gehören daher nicht zur Bemessungsgrundlage.