BMF - Schreiben vom 28.09.1993
IV A 2 - S 7102 - 11/93
Fundstellen:
BStBl 1993 I 912

BMF - Schreiben vom 28.09.1993 (IV A 2 - S 7102 - 11/93) - DRsp Nr. 2008/82382

BMF, Schreiben vom 28.09.1993 - Aktenzeichen IV A 2 - S 7102 - 11/93

DRsp Nr. 2008/82382

§ 10 UStG Bemessungsgrundlage für den Verwendungseigenverbrauch und entsprechende sonstige Leistungen (§ 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG)

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat mit Urteil vom 25. Mai 1993 - RS C-193/91 - (BStBl 1993 II S. 812) auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs über die Auslegung von Artikel 6 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuern vom 17. Mai 1977 (ABl EG Nr. L 145 S. 1) für Recht erkannt:

  • Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der 6. Richtlinie schließt die Besteuerung der privaten Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, bei dessen Lieferung der Steuerpflichtige die Mehrwertsteuer abziehen konnte, aus, soweit diese Verwendung Dienstleistungen umfaßt, die der Steuerpflichtige von Dritten zur Erhaltung oder zum Gebrauch des Gegenstands ohne die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat.

  • Ein Steuerpflichtiger kann sich vor den nationalen Gerichten insoweit auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der 6. Richtlinie berufen, als diese Bestimmung die Besteuerung der privaten Verwendung eines Betriebsgegenstands ausschließt, der bereits zum Abzug der Vorsteuer berechtigt hat, soweit diese Verwendung Dienstleistungen umfaßt, die der Steuerpflichtige von Dritten zur Erhaltung oder zum Gebrauch des Gegenstands ohne Möglichkeit zum Abzug der Vorsteuer in Anspruch genommen hat.