BMF - Schreiben vom 28.09.1994
IV A 8 - S 0311 - 12/94
Fundstellen:
BStBl 1994 I 768

BMF - Schreiben vom 28.09.1994 (IV A 8 - S 0311 - 12/94) - DRsp Nr. 2008/81035

BMF, Schreiben vom 28.09.1994 - Aktenzeichen IV A 8 - S 0311 - 12/94

DRsp Nr. 2008/81035

§ 141 AO; Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger (§ 141 AO); Anhebung der Buchführungsgrenze durch das Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz (StMBG) vom 21. Dezember 1993 (BGBl 1993 I S. 2310)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:

Stellt ein Finanzamt fest, daß ein gewerbliches Unternehmen oder ein Land- und Forstwirt in einem von ihm unterhaltenen Betrieb einen Gewinn von mehr als 36.000 DM erzielt hat, kann von einer an sich nach § 141 Abs. 2 AO in Verbindung mit der für vor dem 1. Januar 1995 beginnende Wirtschaftsjahre geltenden Fassung des § 141 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 AO gebotenen Mitteilung abzusehen sein.