Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:
Stellt ein Finanzamt fest, daß ein gewerbliches Unternehmen oder ein Land- und Forstwirt in einem von ihm unterhaltenen Betrieb einen Gewinn von mehr als 36.000 DM erzielt hat, kann von einer an sich nach § 141 Abs. 2 AO in Verbindung mit der für vor dem 1. Januar 1995 beginnende Wirtschaftsjahre geltenden Fassung des § 141 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 AO gebotenen Mitteilung abzusehen sein.
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