Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Regelungen unter Ziffer II., III. und V. des BMF-Schreibens vom 23. Juli 2021,BStBl 2021 I S. 1024, über den 31. Oktober 2021 hinaus bis zum 31. Dezember 2021 weiterhin anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
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