BMF - Schreiben vom 28.11.1990
IV B 6 - S 2334 - 219/90

BMF - Schreiben vom 28.11.1990 (IV B 6 - S 2334 - 219/90) - DRsp Nr. 2008/82085

BMF, Schreiben vom 28.11.1990 - Aktenzeichen IV B 6 - S 2334 - 219/90

DRsp Nr. 2008/82085

§ 8 EStG; Lohnsteuerliche Behandlung der Vermietung von Wohnungen ehemals gemeinnütziger Wohnungsunternehmen an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen

Die Erörterung des BdF mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist inzwischen mit folgendem Ergebnis abgeschlossen worden:

Überläßt ein ehemals gemeinnütziges Wohnungsunternehmen Wohnungen an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen zu einer Miete, die mindestens der nach dem ehemaligen Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht maßgebenden Kostenmiete entspricht, aber unter dem ortsüblichen Mietwert liegt, so wird auf die Besteuerung des Unterschiedsbetrags in den Jahren 1990 bis 1995 verzichtet.

Nach Ablauf dieses Zeitraums ist der geldwerte Vorteil aus einer verbilligten Wohnungsvermietung im Vergleich zur ortsüblichen Miete festzustellen und zu versteuern. Statt der ortsüblichen Miete kann auch die Miete zugrunde gelegt werden, die ausgehend von der am 31. Dezember 1989 maßgebenden WGG-rechtlichen Kostenmiete unter Berücksichtigung der in der Zwischenzeit mietpreisrechtlich zulässigen Mieterhöhungen im Jahr 1996 höchstens verlangt werden kann.

Im übrigen besteht Einvernehmen, daß von der WGG-rechtlichen Kostenmiete auch dann auszugehen ist, wenn das ehemals gemeinnützige Wohnungsunternehmen von verbundenen Unternehmen zinslose Darlehen erhalten hat.