Die Erörterung des BdF mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist inzwischen mit folgendem Ergebnis abgeschlossen worden:
Überläßt ein ehemals gemeinnütziges Wohnungsunternehmen Wohnungen an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen zu einer Miete, die mindestens der nach dem ehemaligen Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht maßgebenden Kostenmiete entspricht, aber unter dem ortsüblichen Mietwert liegt, so wird auf die Besteuerung des Unterschiedsbetrags in den Jahren 1990 bis 1995 verzichtet.
Nach Ablauf dieses Zeitraums ist der geldwerte Vorteil aus einer verbilligten Wohnungsvermietung im Vergleich zur ortsüblichen Miete festzustellen und zu versteuern. Statt der ortsüblichen Miete kann auch die Miete zugrunde gelegt werden, die ausgehend von der am 31. Dezember 1989 maßgebenden
Im übrigen besteht Einvernehmen, daß von der
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