BMF - Schreiben vom 28.11.2005
IV A 5 - S 7410 - 57/05

BMF - Schreiben vom 28.11.2005 (IV A 5 - S 7410 - 57/05) - DRsp Nr. 2008/89993

BMF, Schreiben vom 28.11.2005 - Aktenzeichen IV A 5 - S 7410 - 57/05

DRsp Nr. 2008/89993

Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG auf Vermietungs- und Verpachtungsleistungen; Konsequenzen aus dem BFH-Urteil vom 25. November 2004 - V R 8/01

Mit BFH-Urteil vom 25. November 2004 - V R 8/01 -Das Urteil wird zeitgleich mit diesem Schreiben im BStBl Teil II veröffentlicht. wurde entschieden, dass die Umsätze aus der Verpachtung eines Teils des landwirtschaftlichen Betriebs nicht der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen, auch wenn der Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs nach der Verpachtung in nicht geringfügigem Umfang als Landwirt tätig ist (vgl. Abschn. 264 Abs. 6 Satz 3 UStR 2005).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG auf Umsätze aus Vermietungs- und Verpachtungsleistungen Folgendes:

I. Allgemeines

Die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze unterliegen nach Maßgabe des § 24 UStG der Durchschnittssatzbesteuerung. Die Vorschrift ist richtlinienkonform im Sinne des Art. 25 der 6. EG-Richtlinie insbesondere in Verbindung mit den Anhängen A und B dieser Richtlinie auszulegen.

II. Vermietungsleistungen