Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des BFH-Urteils vom 6. Dezember 2001 - V R 43/00 (BStBl 2002 II S. 701) Folgendes:
Die Grundsätze des Urteils sind auf nach dem 31. Dezember 2002 ausgeführte Umsätze anzuwenden.
Die Umsätze aus der Veräußerung zugekaufter landwirtschaftlicher Produkte unterliegen der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG, wenn der Bruttoeinkaufswert dieser Produkte im vorangegangenen Kalenderjahr 20 % des Gesamtumsatzes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
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