BMF - Schreiben vom 28.12.1990
IV C 3 - G 1226 - 7/90

BMF - Schreiben vom 28.12.1990 (IV C 3 - G 1226 - 7/90) - DRsp Nr. 2008/82590

BMF, Schreiben vom 28.12.1990 - Aktenzeichen IV C 3 - G 1226 - 7/90

DRsp Nr. 2008/82590

GrStG; Erhebung der Grundsteuer im beigetretenen Teil Deutschlands

Erläuterungen zur Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer durch die Gemeinden im beigetretenen Teil Deutschlands

1. Einführung

Nach dem Einigungsvertrag gilt das Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Grundsteuerrechts ab 1. Januar 1991 auch im beigetretenen Teil Deutschlands. Mit der Einführung dieses Grundsteuerrechts sind für die Gemeinden im beigetretenen Teil Deutschlands vor allem folgende Neuerungen verbunden:

Die Gemeinden legen die Hebesätze für die Grundsteuer selbst fest.

Die bislang gewährte Steuerfreiheit für einen Großteil der Grundstücke entfällt. Für Wohnraum, der nach dem 31. Dezember 1980 bezugsfertig geworden ist, gilt noch eine zehnjährige Steuerbefreiung.

Das bisherige Verfahren bei der Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer wird beibehalten. Jedoch gilt für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser, für die kein Einheitswert vorliegt, ein vereinfachtes Verfahren, bei dem der Steuerschuldner im Wege der Steueranmeldung die Grundsteuer nach einer Ersatzbemessungsgrundlage selbst berechnen muß.

Nach Anhörung des Deutschen Städtetages und des Deutschen Städte- und Gemeindebundes bemerkt das BdF zu den wesentlichen Neuerungen, die der Vollzug des für die Gemeinden im beigetretenen Teil Deutschlands mit sich bringt, folgendes: