BMF - Schreiben vom 29.03.1994
IV B 7 - S 2812 - 1/94

BMF - Schreiben vom 29.03.1994 (IV B 7 - S 2812 - 1/94) - DRsp Nr. 2008/81875

BMF, Schreiben vom 29.03.1994 - Aktenzeichen IV B 7 - S 2812 - 1/94

DRsp Nr. 2008/81875

§ 28 UStG Anwendung des § 28 Abs. 4 KStG

Nach § 28 Abs. 4 KStG ist eine Gewinnausschüttung, für die zunächst mit Körperschaftsteuer belastete Teilbeträge als verwendet galten und für die später diese Teilbeträge nicht mehr ausreichen, mit dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG (EK 02) zu verrechnen, auch wenn dieser Teilbetrag dadurch negativ wird. Diese Regelung wurde erforderlich, weil nach der neuen Nummer 1 des § 40 Satz 1 KStG künftig die Körperschaftsteuer-Erhöhung unterbleibt, soweit für eine Gewinnausschüttung der Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 KStG (EK 01) als verwendet gilt.

Würde zur Finanzierung einer Gewinnausschüttung, für die zunächst beispielsweise der Teilbetrag EK 50 als verwendet gegolten hat, nach einem Verlustrücktrag oder nach einer steuerlichen Außenprüfung dieser Teilbetrag nicht mehr ausreichen und müßte die Gesellschaft die Ausschüttung nunmehr aus dem Teilbetrag EK 01 finanzieren, wären die steuerlichen Folgen,

  • daß die Verringerung des steuerpflichtigen Einkommens bei der ausschüttenden Körperschaft zur Verringerung der Körperschaftsteuer-Tarifbelastung führt,

  • daß jedoch die Anteilseigner weiterhin die Körperschaftsteuer anrechnen, obwohl der angerechneten eine gezahlte Körperschaftsteuer nicht mehr gegenübersteht.