Der BFH hat in seinem o.a. Urteil entschieden, daß bei der unentgeltlichen Überlassung der Nutzung eines landwirtschaftlichen Betriebs im Rahmen eines sog. Wirtschaftsüberlassungsvertrags dem Eigentümer und Nutzungsverpflichteten die AfA für die in seinem Eigentum verbliebenen Wirtschaftsgüter auch weiterhin zusteht. Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei der Anwendung des o.a. BFH-Urteils folgendes: Die in dem o.a. BFH-Urteil enthaltenen Rechtsgrundsätze sind grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden. Soweit bisher in den genannten Fällen der Nutzungsüberlassung die AfA, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen vom Nutzungsberechtigten beansprucht werden konnten, sind die Rechtsgrundsätze dieses Urteils erstmals für nach |
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