BMF - Schreiben vom 29.06.1993
IV A 3 - S 7160 - 41/93

BMF - Schreiben vom 29.06.1993 (IV A 3 - S 7160 - 41/93) - DRsp Nr. 2008/82379

BMF, Schreiben vom 29.06.1993 - Aktenzeichen IV A 3 - S 7160 - 41/93

DRsp Nr. 2008/82379

§ 4 UStG Abgrenzung der steuerfreien von den steuerpflichtigen Umsätzen im Wertpapier- und Depotbereich

Die Änderung des § 4 Nr. 8 Buchstabe e UStG durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 30. März 1990 (BGBl 1990 I S. 597, BStBl 1990 I S. 213) macht es vom 1. Januar 1991 an erforderlich, die steuerfreien Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren von der steuerpflichtigen Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren abzugrenzen. Hierbei kann davon ausgegangen werden, daß

  • eine Vermutung für die Steuerfreiheit besteht, wenn das Entgelt für die Leistung dem Emittenten der Wertpapiere in Rechnung gestellt wird, und

  • eine Vermutung für die Steuerpflicht besteht, wenn das Entgelt für die Leistung dem Kunden berechnet wird.

Diese Vermutungen, die nicht für die stets steuerfreien Lieferungen von Wertpapieren gelten, sind jedoch widerlegbar.

Der Versand von Aktionärsmitteilungen, Zwischenberichten und Fondsberichten an die Kunden ist dem steuerpflichtigen Bereich der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren zuzurechnen. Soweit diese Leistungen bisher als steuerfrei behandelt worden sind, wird dies für die vor dem 1. Juli 1993 erbrachten Umsätze jedoch nicht beanstandet.